Der Ballungsraum München zeichnet sich durch extrem hohe Lebenshaltungskosten aus. Bundesweit hat zum 1.1.2015 eine Anpassung stattgefunden, deren Sätze sind in unserem florierenden und sehr hochpreisigen Ballungsraum jedoch völlig ungenügend. Die Zuständigkeit für erforderliche Anpassungen für unsere wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht arbeitsfähigen Mitbürgerinnen und Mitbürger liegt beim Landkreis Fürstenfeldbruck (SGB XII – örtlicher Satz).
Im angrenzenden Landkreis München ist eine entsprechende – einstimmige – Beschlussfassung des Gesamtkreistags bereits erfolgt, auch die uns benachbarte Landeshauptstadt München sichert den örtlich gegebenen Bedarf.
Daher stellt die SPD-Kreistagsfraktion folgenden Antrag zur alsbaldigen Umsetzung:
Der Landkreis Fürstenfeldbruck stockt die Regelsätze in den Bedarfsstufen gem. § 2 RBSV 2015 wie folgt auf. Die Höhe des Aufstockungsbetrags beträgt je Regelbedarfsstufe:
Regelbedarfsstufen/ Aufstockungsbetrag/ örtliche Regelbedarfsstufen
Regelbedarfsstufe 1: 399 €/ 29 € / 428 €
Regelbedarfsstufe 2: 360 € / 25 € / 385 €
Regelbedarfsstufe 3: 320 € / 22 € / 342 €
Regelbedarfsstufe 4: 302 € / 22 € / 324 €
Regelbedarfsstufe 5: 267 € / 18 € / 285 €
Regelbedarfsstufe 6: 234 € / 16 € / 250 €
Die Regelung gilt für die Hilfen nach dem SGB XII, für die der Landkreis Fürstenfeldbruck als sachlich und örtlicher Sozialhilfeträger gem. §§ 97 Abs. 1, 98 SGB XII zuständig ist.
Die Differenz (=Aufstockungsbetrag) zwischen der Höhe, der ab dem 01.01.2015 geltenden Regelbedarfsstufen nach § 2 der RBSFV 2015 und den örtlichen Regelbedarfsstufen des Landkreises Fürstenfeldbruck übernimmt der Landkreis.